Der Senat kommt zu einer neuen Berechnungsgrundlage für die Mindestlizenz für das Anbieten von Musiktiteln. Danach ist eine Mindestvergütung von 0,1278 € angemessen. Dies entspricht dem GEMA-Tarif VR-OD 5. Die Schätzung eines höheren Schadens gem. § 287 ZPO setzt voraus, dass der Berechtigte die Anzahl der Zugriffe auf den Rechner des Störers zum Zweck des Downloads der streitgegenständlichen Titel darlegt.
Berechnungsgrundlage für die Mindestlizenz für das Anbieten von Musiktiteln – OLG Köln, Hinweisbeschluss vom 30.09.2011, Az. 6 U 67/11
Veröffentlicht in: Urheberrecht, Zusammengefasste und kommentierte Urteile und Entscheidungen
– Geschrieben am 10.10.2011
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