In diesem Fall vertraten wir die Kölner Aussenwerbung GmbH, die gegen eine Veranstalterin vorging, die im öffentlichen Verkehrsraum zahlreiche Plakate aufgehängt hatte. Im Prozeß verteidigte sich die Gegenseite damit, sie habe ein anderes Unternehmen mit der Anbringung der Plakate beauftragt. Diese habe versehentlich die Plakate im öffentlichen Verkehrsraum angebracht. Die Kammer vertrat die Ansicht, hiermit könne die Beklagte nicht gehört werden, da sie als mittelbare Störerin hafte. Sie habe durch die Beauftragung der Fremdfirma die Störung der Klägerin veranlasst. Sie verfüge aus ihrer vertraglichen Beziehung zu diesem Unternehmen über die Rechtsmacht gegen weitere Störungen des Selbstbestimmungsrechts der Klägerin einzuschreiten. Dabei träfe sie die Darlegungs- und Beweislast für die Schritte, die sie in dieser Richtung unternommen hat. Selbst die Anweisung, die Plakate nur an erlaubten Flächen anzubringen, reiche nicht aus. Vielmehr wäre die Beklagte gehalten gewesen, geeignete Schutzvorkehrungen gegen das Wildplakatieren zu treffen. Zu denken ist hierbei insbesondere an eine Vertragsstrafenvereinbarung. Die Beklagte wurde antragsgemäß zur Unterlassung verurteilt.
Veranstalter haftet als mittelbarer Störer beim Wildplakatieren – LG Köln, Urteil vom 28.08.2008, Az. 22 O 190/08
Veröffentlicht in: Wildplakatieren, Zusammengefasste und kommentierte Urteile und Entscheidungen
– Geschrieben am 30.08.2008
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