Jeder Verbraucher kennt den Fall, dass er eine Versicherung abschließt, diese ihre Eintrittspflicht im Schadensfall jedoch ablehnt. Im Falle der Reiserücktrittskostenversicherungen wird im Falle des Nichtantritts der Reise wegen einer Erkrankung die Eintrittspflicht oft mit dem Argument abgelehnt, es handele sich nicht um eine unerwartete schwere Erkrankung, da die Krankheit bereits bekannt bzw. chronisch gewesen sei. Das OLG Koblenz stellte in seinem Urteil vom 22.01.2010 auf die subjektive Sicht des Klägers ab. Danach fragt sich, ob mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten war, dass der Kläger reisunfähig werden würde. Hierfür sah es keine hinreichenden Anhaltspunkte.
Reiserücktritt: Stornierung wegen unerwarteter schwerer Erkrankung – OLG Koblenz, Urteil vom 22.01.2010, Az. 10 U 613/09
Veröffentlicht in: Mieter & Verbraucher, Zusammengefasste und kommentierte Urteile und Entscheidungen
– Geschrieben am 16.03.2010
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