Rechtsfragen zur Domain
- In der Entscheidung des BGH zu „shell.de“ (NJW 2002, 361) ging es um die Abwägung zwischen dem Kennzeichenrecht der bekannten Firma und dem Namensrecht einer Privatperson. Das Namensrecht müsse, so der BGH, hier zurück treten, Kennzeichenschutz gehe vor Namensschutz. – Die Entscheidung überrascht nicht, berühmte Marken haben grundsätzlich Vorrang vor anderen Rechten (so auch die krupp.de-Entscheidung).
- Interessant ist, daß der BGH schon in der Registrierung, nicht erst in der Benutzung eines fremden Unternehmenskennzeichens als Domainname auch im nichtgeschäftlichen Verkehr einen unbefugten Namensgebrauch nach § 12 BGB sieht; andere Obergerichte (z. B. OLG Karlsruhe, NJW-RR2002, 771) sehen das genau anders herum.
- In allen Fällen gilt allerdings, daß Voraussetzung des Zurücktretens des Namensschutzes die überragende Bekanntheit des Kennzeichens einer Seite ist. Allgemein gilt nämlich weiterhin der Prioritätsgrundsatz (first come – first surf). Zum Unterlaufen bisheriger Entscheidungen kann der Hinweis des BGH dienen, bereits durch einen deutlich sichtbaren Hinweis auf der Homepage des Betreibers könne die sogenannte Verwechslungsgefahr ausgeschieden werden. Dies ist freilich absurd genug, weil die Seite eines Privatmanns wohl schwer zu verwechseln ist mit der Seite eines Großunternehmens.
- Wichtig: Bei Verletzung einer bekannten Marke ist die übliche Lizenzgebühr, über welche der Schadensersatz berechnet wird, zu verdoppeln!
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