Gegenstand des Streites, den wir für die EMI in Köln führten, war der Umfang der Rechtsübertragung bei CD-Cover – Fotos. Die Fotografin hatte schlichtweg neben dem Honorar noch einen Zuschlag für die Rechtsübertragung verlangt. Dem Landgericht ging dies zu weit – nach der Zweckübertragungstheorie waren die Rechte aufgrund des Vertragsabschluss über das CD-Cover zu übertragen.
Aus diesem wie auch aus diversen anderen Fällen, in denen die Abgeltung von urheberrechtlich geschützten Leistungen zu beurteilen war, ist der Schluss zu ziehen, derartige Verträge in jedem Fall in schriftlicher Form und unter Hinzuziehung eines Spezialisten abzuschließen. Typisch etwa ein bis zum Oberlandesgericht gelangter Fall, in dem eine Mandantin von uns Werbefotos, die sie vor einigen Jahren machen ließ und die sie auch bezahlte, nun für ihre Website nutzen wollte. Der Fotograf entdeckte dies und verlangte einen Zuschlag, der etwa dem Zehnfachen des früheren Honorars entsprach. Das Landgericht gab ihm Recht, das OLG hob das Urteil auf und beschränkte den Nachforderungsanspruch auf einen geringen Teil der geforderten Summe.
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