Wir vertraten die Gruppe „Queen“ in einem Fall, der sehr exemplarisch die Lebensfremdheit mancher juristischer Beurteilung zeigt. Denn das Gericht verlangte von uns, die Englische Staatsbürgerschaft der Mitglieder von „Queen“ zu beweisen – eine ähnlich absurde Vorstellung wie die Frage, ob der Papst katholisch sei. Dabei kam diese Frage nur wegen des Gebots des Inlandsschutzes auf; danach ist bekanntlich ein ausländischer Künstler dann wie ein Inländer zu behandeln, wenn diese Gleichbehandlung auch in seinem Land gesichert ist, dieses also den entsprechenden internationalen Abkommen zum Schutze des Urhebers beigetreten sind. Mit Ausnahme von einigen deutlich abseits gelegenen Ländern (z.B. Tadschikistan oder Belize) ist der Schutz heute weltumfassend, der fehlende Schutz die Ausnahme. Weil die Richter sich dieser in den einschlägigen Kommentaren einhellig vertretenen Meinung nicht anschließen, also partout den Personalausweis von Brian und die Sterbeurkunde von Freddy sehen wollten, kam es zu dieser Entscheidung – die nebenbei das Ergebnis hatte, dass eindeutige Bootleg-Aufnahmen der Gruppe weiter auf dem Markt blieben.
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