Dem Rechtsanwalt steht in entsprechender Anwendung der Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 RVG-VV die Terminsgebühr zu, wenn im schriftlichen Vorverfahren auf der Grundlage des § 307 S. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung entschieden wird.
Dies ist auch nach Inkrafttreten des 1. Justizmodernisierungsgesetzes am 01.09.2004 der Fall.
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