Jahrelang hatte ein notorischer Wildplakatierer das Rheinland vollständig zuplakatiert, um für Ü30-Partys zu werben. Hier lieferte er sich einen harten Preiskampf mit einem anderen Veranstalter von Ü30-Partys, welcher legale Flächen entgeltlich buchte. Da er eine Gesellschaft in Tschechien gegründet hatte, die offiziell Veranstalter war, konnte man nicht erfolgreich gegen ihn vollstrecken. Zahlreiche große Lokalitäten veranstalteten bewußt mit dieser Person ihre Partys, da man für umsonst die ganze Stadt mit Plakaten überschwemmen konnte. Durch dieses Urteil wurde erstmals der Inhaber des Lokals als Störer in Haftung genommen. Danach war dieses „Geschäftsmodell“ schnell beendet, da die Betreiber nicht selbst verklagt werden wollten.
In der mündlichen Verhandlung verglich der Vorsitzende den Wildplakatierer mit einem bissigen Hund. So haftet ein Gastwirt nicht, wenn der Hund eines Gastes einen anderen beißt. Kommt dies jedoch häufiger vor, so kommt auch eine Haftung des Gastwirtes als mittelbarer Störer in Betracht. Auf die Berufung der Betreiberin erklärte der Vorsitzende in der mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht Köln am 03.12.2008 (6 U 145/08), die Vermietung sei im Bereich der „gefahrgeneigten“ Tätigkeit einzuordnen– der Betreiber muss mit Störungen wie Wildplakatieren rechnen und daher Vorkehrungen hiergegen treffen durch Einweisungen, Vertragsstrafe, etc.. Dies gilt erst recht, wenn er am Erfolg beteiligt ist. Daraufhin nahm die Beklagte die Berufung zurück.
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