Das pauschale Bestreiten der formal richtigen Nebenkostenabrechnung durch den Mieter („Hiermit widerspreche ich der Abrechnung, weil sie falsch ist.“) ist unzulässig. Es besteht ein Anspruch auf Belegeinsicht. Nach Prüfung der Belege kann man der Abrechnung widersprechen, indem man vorträgt, welche Beträge man aus welchen Gründen konkret bestreitet.
Bestreiten der Betriebskostenabrechnung erst nach Einsicht in die Belege zulässig – Amtsgericht München, Urteil vom 27.1.2012, Az. 472 C 26823/11
Veröffentlicht in: Mieter & Verbraucher
– Geschrieben am 15.02.2013
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