Im zu beurteilenden Fall hatte die FlexStrom AG den Stromverbrauch unserer Mandantschaft geschätzt und anschließend den Rechnungsbetrag von deren Konto abgebucht. Der Stromversorger war der Ansicht, dies sei ihm gestattet, weil der Kunde den Zählerstand nicht rechtzeitig mitgeteilt habe. Vor dem AG Tiergarten hatte unser Mandant auf Rückzahlung des Rechnungsbetrages geklagt. Er war der Ansicht, dass das Elektrizitätsversorgungsunternehmen nur dann berechtigt sei, den Verbrauch zu schätzen, wenn der Kunde den Zutritt zur Wohnung zum Zwecke der Ablesung des Zählers verweigert, § 11 StromGVV. Hierbei bezog er sich auf das Urteil des LG Kleve vom 27.04.2007 – Az. 5 S 185/06 –, welches dieselbe Rechtsauffassung in Bezug auf den damals gültigen § 20 Abs. 2 AVBEltV vertrat.
Das AG Tiergarten gab dem Kläger in der mündlichen Verhandlung dem Grunde nach Recht und regte ein Anerkenntnis seitens des Stromversorgers an. Es erging antragsgemäß ein Urteil auf Rückzahlung des geschätzten Rechnungsbetrages.
Schreibe einen Kommentar