Der Kläger verlangte vom Beklagten Abmahnkosten und entgangenes Lizenzentgelt, weil dieser bei vier Internetauktionen seine Lichtbilder verwendete. Das AG Köln gab der Klage teilweise aus § 97 Abs. 2 UrhG statt, da der Kläger durch die widerrechtliche und schuldhafte Verwendung seiner Lichtbilder in seinem Verwertungsrecht verletzt sei, (§§ 72, 19a, 15 Abs. 2 UrhG). Das Lizenzentgelt setzte das Gericht herab, da die Honorarempfehlung der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MfM) für Berufsfotografen gemacht worden sei und nicht ohne weiteres auf Amateure anwendbar wäre. Die Berufung wurde zugelassen, da das LG Köln (33. Zivilkammer) entgegen dem Urteil des OLG Braunschweig vom 08.02.2012 (2 U 7/11), die Anwendbarkeit des MfM für Hobbyfotografen bejaht hatte.
Lizenzentgelt für Verwendung von Fotos – AG Köln, Urteil vom 24.05.2012, Az. 137 C 53/12
Veröffentlicht in: Urheberrecht, Zusammengefasste und kommentierte Urteile und Entscheidungen
– Geschrieben am 29.05.2012
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