Die ungebetene Zusendung von E-Mails zu Werbezwecken stellt einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht als auch in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar. Dem Empfänger steht daher ein Unterlassungsanspruch gem. §§ 823 I, 1004 BGB zu.
Auf ein Einverständnis kann bei Werbe-E-Mails auch nicht geschlossen werden, wenn es sich um einen Autoresponder handelt. Darauf könne nur geschlossen werden, wenn es sich um eine Anfrage des Empfängers nach einer Dienstleistung der Versenderin gehandelt hätte.
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