In diesem kuriosen Fall vor dem Amtsgericht Bonn, der auch in der Presse seinen Niederschlag fand, vertrat ich die Kläger. Die Beklagte hatte die Kläger mit der Abholung eines Unfallfahrzeugs beauftragt, welches nicht mehr fahrtüchtig war. Die Kläger brachten den Wagen in ihre Werkstatt und erstellten einen Kostenvoranschlag für die Instandsetzung, der der Beklagten zu teuer war. Das Fahrzeug hat die Beklagte trotz mehrfacher Aufforderungen nicht abgeholt. Die Kläger haben ihr schließlich eine Rechnung über Bergungskosten und Standgebühren übersandt. Eine Zahlung erfolgte nicht. Auch danach wurde der Wagen nicht abgeholt, weshalb die Kläger schließlich auf Zahlung der Kosten und Standgebühren klagten.
Das Amtsgericht gab der Klage statt und führte aus, dass der Anspruch auf Standgeld aus dem Verwahrungsvertrag folge. Ein Tagessatz von 5,- € netto sei in jedem Fall angemessen. Erst nach Abschluss des Klageverfahrens und damit mehr als zwei Jahre nach dem Unfallereignis wurde das Fahrzeug dann von der Beklagten abgeholt. Die Reparatur wäre günstiger gewesen, als das Fahrzeug bei den Klägern zu lagern.
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