Es stellt sich die Frage, inwieweit der Gerichtsstand Düsseldorf angestrebt werden kann: Denn entsprechend Prof. Hoerens Überlegungen zum Streitwert bei Abmahnungen hat der Senat Anwälten den Spaß verdorben, im OLG-Bezirk Düsseldorf Abmahnklagen anhängig zu machen. Das spielt jedoch insofern keine große Rolle, als die Anwälte beim OLG Köln gleich nebenan noch ein offenes Ohr finden. Grund ist die zivilprozessuale Besonderheit des fliegenden Gerichtsstandes:
Nach § 32 Zivilprozessordnung sind Verletzungen von Urheberrecht u.ä. im Internet überall da verfolgbar, wo das Medium verbreitet ist, also grundsätzlich, unabhängig vom Wohnsitz des Täters, überall in Deutschland. So jedenfalls bisher die Rechtsprechung.
Dem widersprach neuerdings das Amtsgericht Frankfurt a.M. – Beschluss vom 12.12.2011 – Az.: 31 C 2528/11. Es wies eine Klage eines Abmahners mit der Begründung ab, das überkommene Rechtsinstitut des fliegenden Gerichtsstandes sei anhand der Printmedien entwickelt worden und nicht auf das Internet anwendbar; hier führe es zur reinen Willkür bei der Wahl eines Gerichtsstandes.
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