Für Aufsehen sorgt das Urteil des OLG Hamm vom 22.10.2012, Az. I-6 U 241/11, welches ein Urteil des LG Dortmund bestätigte, durch das einem Fußballer für die während eines Kreisigaspiels erlittenen Verletzungen ein Schmerzensgeld von 50.000,- € zugesprochen wurde. Das Presseecho ist wohl vor allem deshalb so groß ausgefallen, da die Summe sehr hoch liegt, was dadurch zu erklären ist, dass der Verletzte in Folge der erlittenen Verletzungen seinen Malerberuf nicht mehr ausüben kann. Nicht jeder Kreiligakicker, der Sonntags eine Verletzung erleidet, wird einen solchen Schaden nachweisen können. Für die „reine“ Verletzung bekommt man hierzulande keine vergleichbaren Beträge.
Dass ein Fußballplatz kein rechtsfreier Raum ist, war schon vorher bekannt. Auch in der Vergangenheit sprachen Gerichte Geschädigten Schmerzensgeld zu, wenn ein Spieler „ohne Rücksicht auf die Gefahr und die Folgen seines Einsteigens für seinen Gegner vorgeht“ (Fußball-Regel 12; vgl. OLG Hamm, aaO). In strafrechtlicher Hinsicht gilt eine Einwilligung der verletzten Person gem. § 228 StGB. Diese Norm findet aber vor allem Anwendung im Bereich von Kampfsportarten, da hier die Körperverletzung Teil des „Spiels“ ist. Kreisligaspielern empfehle ich daher das Motto „Hart aber Fair“. Jedes rücksichtslose Einsteigen unter Außerachtlassung der gebotenen Sorgfaltanforderungen kann dagegen ein Schmerzensgeld- und/oder Strafverfahren nach sich ziehen.
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