In seinem Beschluss hat das Oberlandesgericht Köln festgestellt, dass die DSGVO die journalistische Veröffentlichung von Bild-Erzeugnissen nicht beschränkt. Das Gericht führte hierzu aus, dass „Artikel 85 DS-GVO nationale Gesetze mit Abweichungen von der DS-GVO zugunsten der Verarbeitung zu journalistischen Zwecken erlaubt.“
Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 18.06.2018, Az. 15 W 27/18
Veröffentlicht in: Aktuelle Entscheidungen
– Geschrieben am 14.08.2018
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