Hier ging es um eine juristisch einfache Frage des Marken- und Urheberrechts, die je nach Interessenlage von den Juristen aber entgegengesetzt beantwortet wird: Wer hat die Beweislast für die Erschöpfung des Verbreitungsrechts? Tatsächlich ist nach den Grundsätzen juristischer Methodik darlegungs- und beweispflichtig, wer sich auf für ihn günstige Tatsachen beruft. Dies wurde von einem Teil der Literatur in Frage gestellt mit der Begründung, der Umfang des marken- oder urheberrechtlichen Verbreitungsrechts sei Tatbestandsvoraussetzung und hierfür sei der Kläger darlegungs- und beweispflichtig.
Das OLG Düsseldorf hat in seiner Entscheidung entlang den üblichen Basics und damit zugunsten der von uns vertretenen Tonträgergesellschaft Virgin geurteilt. Dies ist durch das Stussy- Urteil des Europäischen Gerichtshofs bestätigt worden.
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