Viele kennen die Situation, dass man am Einlass einer Disko oder eines anderen Lokals vom Türsteher zurückgewiesen wird. Das kann viele Gründe haben. Oft geschieht dies, wie auch ein Praxistest des Antidiskriminierungsbüros in Sachsen ergab, wegen der dunklen Hautfarbe des Besuchers. In diesem Fall kann der abgewiesene Gast über das am 18.8.2006 in Kraft getretene Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) Schmerzensgeld verlangen, welches die Gericht in der Regel auch zubilligen (http://openjur.de/u/84364.html; AG Leipzig, Urteil 18.5.2012). Dabei kommt dem Diskriminierten das Beweislastprivileg des § 22 AGG zu Gute. Danach muss er lediglich Indizien für eine Benachteiligung beweisen, der Gastwirt trägt dann die Beweislast dafür, dass keine Benachteiligung vorlag. Diesen Beweis kann er in der Regel nicht erbringen.
Schmerzensgeldanspruch wegen Diskriminierung durch Türsteher — AG Leipzig, Urteil 18.05.2012
Veröffentlicht in: Schadensersatz
– Geschrieben am 09.01.2013
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