Das Amtsgericht Schleswig hat sich mit Urteil vom 04.06.2020, Az. 21 C 283/19, einer Entscheidung des Landgerichts Bonn (Urteil vom 30.12.2009, Az. 18 O 310/09) angeschlossen. Danach besteht das Feststellungsinteresse für zukünftige materielle Schäden im Rahmen einer unzulässigen Schufa Meldung. Eine unbezifferte Feststellungsklage ist bereits zulässig, „wenn künftige Schadensfolgen wenn auch nur entfernt möglich, ihre Art und ihr Umfang, sogar ihr Eintritt aber noch ungewiss sind.“
Die Beklagte schuldet auch den Ersatz bereits eingetretener Schäden in Form der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Die Beauftragung eines Anwalts zur Löschung eines falschen Scoring-Eintrags ist erforderlich. Das sahen in der Vergangenheit auch andere Gerichte so (Urteil des AG Halle (Saale) vom 28.02.2013, Az. 93 C 3289/12; AG Brühl, Urteil vom 2.2.2016, Az. 28 C 197/15).
Ungerechtfertigter Schufa-Eintrag: Beklagte schuldet auch den Ersatz künftiger Schäden
Veröffentlicht in: Aktuelle Entscheidungen
– Geschrieben am 29.06.2020
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