In einem Fall vor dem Amtsgericht Köln verlangte die Klägerin von den Beklagten Schadensersatz für die Beseitigung eines unterirdischen Öltanks, der bei Aushubarbeiten erstmals von der Klägerin entdeckt wurde. In der Berufung gab das Landgericht Köln der Klage statt und bejahte einen Schadens- und Aufwendungsersatzanspruch nach §§ 433, 437, 281 BGB und nach §§ 683, 684 iVm 1004 BGB, da das Vorhandensein eines unterirdischen Öltanks unter einem Baugrundstück einen Mangel im Sinne des § 434 Abs. 1 S.1 BGB darstellt. Der vertraglich vereinbarte Gewährleistungsanspruch auch für versteckte Mängel schied wegen Arglist der Beklagten aus.
Das Urteil ist rechtskräftig.
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